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Donnerstag, Februar 6, 2025

Krank im Urlaub: Was Arbeitnehmer wissen müssen

Die Semesterferien haben begonnen – eine Zeit, in der viele Arbeitnehmer eine wohlverdiente Auszeit nehmen. Doch was passiert, wenn eine Grippe oder eine andere Erkrankung die Urlaubspläne durchkreuzt? Der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) gibt Antworten auf die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen rund um das Thema Krank im Urlaub.

Endlich im Urlaub! Doch plötzlich wird man krank. Viele Arbeitnehmer wissen oftmals nicht, was sie im Krankheitsfall im Urlaub beachten müssen. Welche Rechte haben sie? Was gilt als Krankenstands- oder Urlaubstag? Wie muss der Arbeitgeber informiert werden. Ein Überblick zu den wichtigsten Fragen.

Wann werden Urlaubstage nicht abgezogen?

Wer während des Urlaubs erkrankt und länger als drei Kalendertage im Krankenstand ist, verliert keine Urlaubstage. „Die erkrankten Tage werden wieder dem Urlaubskonto gutgeschrieben, vorausgesetzt, der Arbeitgeber wird spätestens nach drei Tagen informiert“, erklärt ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Michael Trinko. Entscheidend ist außerdem ein ärztliches Attest, das dem Arbeitgeber nach der Rückkehr aus dem Krankenstand vorgelegt werden muss. Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer erkrankt während seines zweiwöchigen Urlaubs bei einer regulären 5-Tage-Woche von Freitag bis Montag. Da der Krankenstand vier Kalendertage umfasst, werden Freitag und Montag nicht als Urlaubstage abgezogen.

Kein automatischer Urlaubsanspruch nach Krankheit

Trotzdem verlängert sich der Urlaub nicht automatisch um die Krankheitstage. „Urlaubstage, die wegen Krankheit nicht konsumiert wurden, können nicht einfach an das Urlaubsende angehängt werden. Der Urlaub endet wie ursprünglich vereinbart“, stellt Trinko klar. Dies bedeutet, dass nach dem Krankenstand die Arbeit regulär wiederaufgenommen werden muss.

Was gilt bei Krankheit im Ausland?

Erkrankt eine Person während eines Auslandsurlaubs, muss neben dem ärztlichen Attest eine behördliche Bestätigung vorgelegt werden, die bestätigt, dass das Zeugnis von einem zugelassenen Arzt oder einer Ärztin ausgestellt wurde. Eine Ausnahme gilt, wenn die Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus erfolgt. Zusätzlich empfiehlt Trinko, sich vor Reiseantritt über die Krankenversicherungsleistungen im jeweiligen Urlaubsland zu informieren. Innerhalb Europas ist die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) auf der Rückseite der e-Card essenziell. Diese muss vollständig ausgefüllt und gültig sein, um eine reibungslose Kostenübernahme durch die Sozialversicherung zu gewährleisten.

Weitere Informationen auf der Website des ÖGB

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