Ärgerlich, wenn man schon wieder den Regenschirm verloren hat. Noch ärgerlicher, wenn es die Brieftasche war. Jeder ho fft, dass es einen ehrlichen Finder gibt. Dieser ist prinzipiell dazu verpflichtet, den Fund einer verloren gegangenen bzw. vergessenen Sache – egal, ob Portemonnaie, Schlüssel oder Jacke – zu melden und das Fundstück abzugeben. Zuständige Behörde ist grundsätzlich das Gemeindeamt bzw. Magistratische Bezirksamt oder die Zentrale des Fundservice. Muss der Fund aber angezeigt werden, zum Beispiel im Fall von Urkunden, wie Führerschein und Zulassungsbescheinigung, oder „bedenklichen Funden“, wie etwa Schusswa ffen, ist die Polizei die richtige Anlaufstelle.
Anspruch auf Finderlohn. Ehrlichkeit kann sich übrigens auszahlen! Abgesehen vom guten Gefühl, haben Finder neben einem Anspruch auf Ersatz des notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes auf Verlangen auch Anspruch auf Finderlohn. Dessen Höhe hängt einerseits vom Wert des Fundgegenstandes ab. Andererseits kommt es darauf an, ob es sich um eine verloren gegangene oder vergessene Sache handelt. Im Fall von verloren gegangenen Sachen beträgt der Finderlohn 10 %, bei vergessenen Sachen 5 % des Wertes. Für einen 2.000 Euro übersteigenden Wertanteil halbiert sich der Prozentsatz jeweils. Aber nicht immer können rechtmäßige Eigentümer ausfindig gemacht werden. Werden Fundstücke trotz Verö ffentlichung in der Online-Datenbank (fundamt. gv.at) nicht reklamiert, wird der Finder verständigt. Dieser kann je nach Fundwert binnen 6 Wochen bzw. 6 Monaten nach Verständigung einen Eigentumsanspruch geltend machen.