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Donnerstag, März 28, 2024

Sie haben kein Testament? Das sollten Sie wissen

Niemand denkt gern an den eigenen Tod. Und dennoch kann es dann plötzlich ganz schnell gehen. Ein Testament errichten die meisten Menschen erst dann, wenn sie ein gewisses Alter erreicht haben. Und dabei ist es doch in aller Regel gerade der frühe und unerwartete Tod, der die hinterbliebenen Familienmitglieder – vor allem PartnerIn und Kinder – vor erhebliche Probleme stellen kann.

Sie haben kein Testament errichtet? Dann erben nach Ihrem Tod ihre gesetzlichen Erben.

Das sind zum einen Ihre Nachkommen, und hier zunächst Ihre Kinder. Zum anderen erbt neben Ihren Kindern auch Ihr Ehegatte oder eingetragener Partner, und zwar – neben den Kindern – ein Drittel. Die anderen beiden Drittel teilen sich Ihre Kinder auf, darauf wird Ihr Ehegatte kaum Zugriff haben. Wenn Ihre Kinder noch klein sind und Ihr Ehegatte nicht ohnehin vermögend ist, dann sollten Sie überlegen, ob Sie Ihren Ehegatten in einem Testament nicht als Alleinerben einsetzen möchten. Bedenken Sie, wie groß die Herausforderung für Ihren hinterbliebenen Ehegatten gerade auch in wirtschaftlicher Hinsicht sein wird, sollten Sie plötzlich versterben. Zu wissen, dass immerhin die Kinder für ihre Zukunft gut ausgestattet sind, ist dann nur ein schwacher Trost.

Wenn Sie keine Kinder haben, dann erben Ihre Eltern. Sind diese schon verstorben, erben Ihre Geschwister. Überlegen Sie, ob das wirklich das ist, was Sie möchten. Wenn nein, führt an einem Testament kein Weg vorbei.

Wer hingegen ohne Testament in aller Regel gar nichts erbt, ist Ihre Lebensgefährtin oder Ihr Lebensgefährte. Ausnahme: Sie haben keinen einzigen lebenden erbberechtigten Verwandten. Schon Ihre Cousine verdrängt Ihre Lebensgefährtin und erbt alles, wenn Sie keine anderen Verwandten mehr haben. Und von der gemeinsamen Eigentumswohnung sprechen wir hier noch gar nicht, dort gibt es spezielle Regeln.

Gerade der frühe und unerwartete Tod kann die hinterbliebenen Familienmitglieder – vor allem PartnerIn und Kinder – vor erhebliche Probleme stellen. – ©Pexels/Rodnae Productions

Wie kommen Sie zu Ihrem Testament? Mehrere Wege stehen Ihnen offen, die zwei relevantesten sind die folgenden:

Ein Testament ist schnell geschrieben, wenn Sie es selbst tun: Ein eigenhändiges Testament schreiben Sie selbst, und zwar mit Ihrer Hand. Dabei ist wichtig, dass wirklich alles handgeschrieben ist. Anschließend unterschreiben Sie es. Damit ist es schon wirksam. (Aber Vorsicht: Sie sollten Grundkenntnisse im Erbrecht haben, damit Sie auch verstehen, was aufgrund Ihrer jeweiligen letztwilligen Verfügung dann tatsächlich passieren wird!) Damit es nach Ihrem Tod nicht verschwindet oder vergessen wird, bringen Sie dieses Testament dann noch zum Rechtsanwalt oder Notar und bitten ihn, das Testament im Testamentsregister zu registrieren und im Safe der Kanzlei zu verwahren. So stellen Sie sicher, dass Ihr Testament auch wirklich gefunden wird. Denn das Testamentsregister wird nach Ihrem Tod abgerufen.

Manchmal ist es sinnvoll, sich beim Errichten eines Testaments vom Rechtsanwalt oder Notar beraten zu lassen, insbesondere dann, wenn das, was Sie möchten, rechtlich nicht trivial ist. Häufig wird das Testament dann nicht mit der Hand geschrieben, sondern – auch der besseren Lesbarkeit halber – am PC vom Rechtsanwalt oder Notar entworfen und Ihnen zur Prüfung übermittelt. Ein nicht mit der eigenen Hand geschriebenes Testament nennt man ein fremdhändiges Testament. Unterschreiben müssen Sie freilich dennoch eigenhändig, überdies müssen Sie eigenhändig bekräftigen, dass das Testament Ihren letzten Willen wiedergibt. Und all das vor drei Zeugen. Dabei sind wichtige Formdetails zu beachten, andernfalls ist das Testament unwirksam. Ein fremdhändiges Testament sollten Sie deshalb nur vor einem Rechtsanwalt oder Notar errichten. Das ist zwar kein Formerfordernis, stellt aber sicher, dass alle Formvorschriften eingehalten werden.

In Ihrem Testament können Sie einen oder mehrere Erben einsetzen und einzelne Vermögensgegenstände (z.B. bestimmte Schmuckgegenstände, Ihre Musiksammlung oder Ihr Fahrzeug) bestimmten Personen zuwenden (Vermächtnis).

Sie können darüber hinaus aber zum Beispiel auch vorsehen, wer denn erben soll, wenn Ihr Alleinerbe bereits selbst verstorben ist oder gleichzeitig mit Ihnen stirbt. Eine solche Person heißt „Ersatzerbe“ und kommt nur zum Zug, wenn der jeweilige Erbe nicht zum Erbe gelangt. Beispielsweise könnten Sie Ihren Lebensgefährten als Alleinerben einsetzen und für den Fall, dass dieser nicht zum Erbe gelangt, Ihre Schwester als Alleinerbin einsetzen.

Außerdem können Sie Regelungen zum Pflichtteil treffen. Wenn Sie zum Beispiel Ihre Lebensgefährtin als Alleinerbin einsetzen möchten, aber zwei Kinder haben, dann haben diese zwei Kinder ein Pflichtteilsrecht. Sie könnten ihren Kindern deshalb bestimmte Gegenstände aus Ihrem Vermögen zuwenden und damit das Pflichtteilsrecht befriedigen, z.B. ein wertvolles Schmuckstück oder ein wertvolles Musikinstrument. Wenn Sie das nicht tun, haben die Kinder Anspruch auf eine Geldzahlung gegen Ihre Alleinerbin.

Sie sehen: Ein Testament zu schreiben, wird sich in vielen Fällen lohnen. Und da Sie ein Testament jederzeit wieder ändern oder widerrufen können, sollten Sie nicht zögern, bereits jetzt für den Fall, dass Sie unerwartet versterben, alles zu regeln. 


Mehr Informationen unter https://erbrecht-abc.at/testament-verfassen/

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